HwO § 42m

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.

(2) § 42l Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 20/16 R
12. Oktober 2017
B 11 AL 20/16 R 12. Oktober 2017
Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (5. Senat) - L 5 AS 645/12 B ER
18. Dezember 2012
L 5 AS 645/12 B ER 18. Dezember 2012