Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

HwO § 51e

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. § 50b gilt entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von