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HwO § 51f

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Die Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe darf nur führen, wer die Prüfung nach § 51a Abs. 3 in diesem Handwerk oder Gewerbe bestanden hat. § 51 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht - B 5 R 13/23 R
27. Juni 2024
B 5 R 13/23 R 27. Juni 2024