Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die Mitglieder der Handwerksinnung im Sinne des § 58 Abs. 1. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
HwO § 63
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 23/14
23. März 2016
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10 C 23/14 | 23. März 2016 |