(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen
- 1.
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die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen, - 2.
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die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß bei den Bewerbern die Voraussetzungen - a)
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auf seiten Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97, - b)
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auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99
der Handwerksordnung vorliegen und - 3.
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die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags - a)
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Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind, - b)
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bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen.
(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.