Der Versicherungsträger stellt sicher, dass die von ihm eingezogenen Beiträge und sonstige Einnahmen unverzüglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergeleitet werden. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart.
HZvG 2002 § 13 Verfahren
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.