HZvG 2002 § 17 Weitere Personenkreise

Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

(1) Für Personen, die am 30. Juni 2002 Anspruch auf eine Zusatzrente der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung haben, besteht dieser Anspruch nach Maßgabe dieses Kapitels weiter.

(2) Versicherte, für die die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nicht im Umlageverfahren weiterzuführen ist, haben auch Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels aus Zeiten zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung vor dem 1. Januar 2003.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von