Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.
HZvG 2002 § 31 Vermögensübertragung
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland
Referenzen
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