Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
IfSG § 21 Impfstoffe
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stade (6. Kammer) - 6 B 395/21
12. April 2021
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6 B 395/21 | 12. April 2021 |