IfSG § 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1079/20
2. Juni 2022
1 S 1079/20 2. Juni 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 7 L 662/20
24. August 2020
7 L 662/20 24. August 2020