Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.
IfSG § 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1079/20
2. Juni 2022
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1 S 1079/20 | 2. Juni 2022 |
Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 7 L 662/20
24. August 2020
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7 L 662/20 | 24. August 2020 |