IfSG § 26 Teilnahme des behandelnden Arztes

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1079/20
2. Juni 2022
1 S 1079/20 2. Juni 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 7 L 662/20
24. August 2020
7 L 662/20 24. August 2020