Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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IfSG § 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 L 504.13
13. September 2013
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4 L 504.13 | 13. September 2013 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 A 1324/08
18. November 2008
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7 A 1324/08 | 18. November 2008 |