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IfSG § 44 Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 L 504.13
13. September 2013
4 L 504.13 13. September 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 A 1324/08
18. November 2008
7 A 1324/08 18. November 2008