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IfSG § 54a Vollzug durch die Bundeswehr

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

(1) Den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er betrifft:

1.
Angehörige des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung während ihrer Dienstausübung,
2.
Soldaten außerhalb ihrer Dienstausübung,
3.
Personen, während sie sich in Liegenschaften der Bundeswehr oder in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhalten, die von der Bundeswehr oder im Auftrag der Bundeswehr betrieben werden,
4.
Angehörige dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland stationierter ausländischer Streitkräfte im Rahmen von Übungen und Ausbildungen, sofern diese ganz oder teilweise außerhalb der von ihnen genutzten Liegenschaften durchgeführt werden,
5.
Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Durchreise sowie im Rahmen von gemeinsam mit der Bundeswehr stattfindenden Übungen und Ausbildungen,
6.
Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr und
7.
Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Bereich der Bundeswehr.

(2) Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben unberührt. Die zivilen Stellen unterstützen die zuständigen Stellen der Bundeswehr.

(3) Bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1, die sich dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen aufhalten und bei Personen nach Absatz 1 Nummer 2, sind die Maßnahmen der zuständigen Stellen der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen. Bei Differenzen ist die Entscheidung der zuständigen Stellen der Bundeswehr maßgebend.

(4) Bei zivilen Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung außerhalb ihrer Dienstausübung sind die Maßnahmen der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr zu treffen.

(5) Absatz 1 Nummer 4 und 5 lässt völkerrechtliche Verträge über die Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 57.24
13. November 2025
1 WB 57.24 13. November 2025
Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 N 250/21
20. Dezember 2023
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 37/21
31. März 2022
1 WB 37/21 31. März 2022
Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21
19. November 2021
1 BvR 781/21, 1 BvR 798/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 889/21 19. November 2021
Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21
19. November 2021
1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 19. November 2021
Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 EN 251/21
5. Mai 2021
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Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 EN 810/20
7. Dezember 2020
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