Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur ausschließlichen Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§ 37 bis 39 und 41 betroffen sind.
IfSG § 72 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Referenzen
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