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ImmoWertV 2022 § 25 Vergleichspreise

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten

Zur Ermittlung von Vergleichspreisen sind Kaufpreise solcher Grundstücke (Vergleichsgrundstücke) heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen und die zu Zeitpunkten verkauft worden sind (Vertragszeitpunkte), die in hinreichender zeitlicher Nähe zum Wertermittlungsstichtag stehen. Die Kaufpreise sind auf ihre Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IX R 26/24
7. Oktober 2025
IX R 26/24 7. Oktober 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 B 2164/25 SN
18. August 2025
2 B 2164/25 SN 18. August 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3142/23
4. Dezember 2024
3 K 3142/23 4. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3170/22
4. Dezember 2024
3 K 3170/22 4. Dezember 2024
Beschluss vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - 4 V 1295/23
23. November 2023
4 V 1295/23 23. November 2023
Beschluss vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - 4 V 1429/23
23. November 2023
4 V 1429/23 23. November 2023