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ImmoWertV § 18 Reinertrag, Rohertrag

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken

(1) Der Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 19).

(2) Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 17/19
25. Mai 2020
12 W 17/19 25. Mai 2020