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ImmoWertV Eingangsformel

Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken

Auf Grund des § 199 Absatz 1 des Baugesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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