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IndElAusbV 2007 § 32 Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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