(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1695 - 1705)
Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen
Berufs-
bild-
position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1
2
3
12
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
Kundenanforderungen analysieren
- b)
-
Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
- c)
-
Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen
- d)
-
Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssystemen planen
- e)
-
technische Schnittstellen und Netztopologien klären
- f)
-
Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren
- g)
-
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
- h)
-
Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten
- i)
-
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
- b)
-
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
- c)
-
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- d)
-
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
- e)
-
Netz- und Bussysteme anpassen
- f)
-
Beleuchtungssysteme montieren und installieren
- g)
-
Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen
14
Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
- b)
-
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
- c)
-
wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen
- d)
-
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
- e)
-
gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
- f)
-
Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
- g)
-
Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren
- h)
-
Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
- i)
-
Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
- j)
-
bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen mitwirken
15
Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern
- b)
-
Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
- c)
-
Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
- d)
-
Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
- e)
-
Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
- f)
-
Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen
- g)
-
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
- h)
-
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
- i)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
- j)
-
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
- k)
-
Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotentiale erfassen
16
Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
- b)
-
Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
- c)
-
Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten
- d)
-
Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
- e)
-
Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
- f)
-
an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken
- g)
-
Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen
- h)
-
vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
- i)
-
Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern berücksichtigen
17
Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
- b)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
- c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
- d)
-
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
- e)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten
- f)
-
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
- g)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
- h)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- i)
-
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
- j)
-
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
- k)
-
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren
- l)
-
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
- m)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Teil B: Zeitliche Gliederung
Berufs-
bild-
position
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitrahmen in
Monaten
1
2
3
4
Abschnitt 1
1
Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
- a)
-
Informationsquellen und Informationen recherchieren und beschaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen bewerten
- b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
3 bis 5
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
- b)
-
erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
7
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
- a)
-
Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
8
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
-
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
13
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
- a)
-
Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurieren, montieren und demontieren
Zeitrahmen 2
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
2 bis 4
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
- c)
-
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
7
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- c)
-
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- d)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- e)
-
Leitungen installieren
9
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
- c)
-
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
- d)
-
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
12
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
- e)
-
technische Schnittstellen und Netztopologien klären
- g)
-
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
- i)
-
technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
- b)
-
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
Zeitrahmen 3
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
- b)
-
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
3 bis 4
7
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
- b)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- f)
-
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
8
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
- c)
-
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
-
Steuerschaltungen analysieren
- e)
-
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- f)
-
systematische Fehlersuche durchführen
13
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
- c)
-
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
Zeitrahmen 4
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
- d)
-
Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
1 bis 2
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
- h)
-
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
10
Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10)
- a)
-
Hard- und Softwarekomponenten auswählen
- b)
-
Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
- c)
-
IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- d)
-
Tools und Testprogramme einsetzen
13
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
- d)
-
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
7
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
- g)
-
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
2 bis 3
9
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
- a)
-
Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
- b)
-
Isolationswiderstände messen und beurteilen
- e)
-
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- g)
-
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
- h)
-
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
12
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
- b)
-
Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
Zeitrahmen 6
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
3 bis 4
8
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
- g)
-
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- h)
-
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
9
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
- f)
-
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
11
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
- b)
-
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
- c)
-
Störungsmeldungen aufnehmen
14
Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen
und Systeme
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
- a)
-
technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
- b)
-
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
- c)
-
wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben durchführen
- f)
-
Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
15
Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
- b)
-
Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
16
Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
- a)
-
Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
- e)
-
Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
- i)
-
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
1 bis 3
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
- i)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
7
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
- h)
-
Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
11
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
- a)
-
Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
12
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
- a)
-
Kundenanforderungen analysieren
- g)
-
Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
13
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
- b)
-
Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
- c)
-
Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- e)
-
Netz- und Bussysteme anpassen
- f)
-
Beleuchtungssysteme montieren und installieren
- g)
-
Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb nehmen
15
Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
- g)
-
Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
- i)
-
Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
Zeitrahmen 8
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
- e)
-
Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
- f)
-
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
- j)
-
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
3 bis 5
11
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
- d)
-
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
12
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
- c)
-
Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Systemen, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen und Versorgungssystemen, planen
- f)
-
Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kalkulieren
15
Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
- h)
-
Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten und zur Optimierung nutzen
- j)
-
Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
16
Technisches Gebäude-
management
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
- d)
-
Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
- e)
-
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
- h)
-
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
- j)
-
Konflikte im Team lösen
2 bis 4
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
- d)
-
Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- g)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- l)
-
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
12
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
- d)
-
Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungssystemen planen
- h)
-
Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden beraten
13
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
- d)
-
Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
15
Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
- d)
-
Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
16
Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
- b)
-
Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
- f)
-
an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen mitwirken
- g)
-
Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen abnehmen
- h)
-
vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
- i)
-
Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leistungserbringern berücksichtigen
Zeitrahmen 10
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
- k)
-
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
3 bis 5
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
- k)
-
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
- m)
-
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
8
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
- i)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
9
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
- i)
-
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
11
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
- e)
-
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
- f)
-
technische Unterstützung leisten
- g)
-
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
14
Instandhalten gebäude-
technischer Anlagen
und Systeme
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
- d)
-
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
- e)
-
gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
- g)
-
Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumentieren
- h)
-
Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
- i)
-
Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
- j)
-
bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplänen mitwirken
15
Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
- a)
-
Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kundenwünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte steuern
- c)
-
Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
- e)
-
Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
- f)
-
Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen
- k)
-
Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungspotenziale erfassen
16
Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
- c)
-
Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenbanken verwalten
Zeitrahmen 11
17
Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)
- a)
-
Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
- b)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
- c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
- d)
-
Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
- e)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und bevorraten
- f)
-
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
- g)
-
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
- h)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- i)
-
Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
- j)
-
technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
- k)
-
Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren
- l)
-
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
- m)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
10 bis 12