Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

IndMetAusbV 2007 § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die Ausbildungsberufe

1.
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin,
2.
Industriemechaniker/Industriemechanikerin,
3.
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin,
4.
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,
5.
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin
werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von