(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
-
Umweltschutz, - 5.
-
Betriebliche und technische Kommunikation, - 6.
-
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, - 7.
-
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen, - 8.
-
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, - 9.
-
Warten von Betriebsmitteln, - 10.
-
Steuerungstechnik, - 11.
-
Anschlagen, Sichern und Transportieren, - 12.
-
Kundenorientierung, - 13.
-
Planen des Fertigungsprozesses, - 14.
-
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen, - 15.
-
Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungssystemen, - 16.
-
Herstellen von Werkstücken, - 17.
-
Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen, - 18.
-
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
-
Drehautomatensysteme, - 2.
-
Drehmaschinensysteme, - 3.
-
Fräsmaschinensysteme, - 4.
-
Schleifmaschinensysteme.