(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1545 - 1553)
Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
2
3
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1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Lesen und Anwenden technischer Unterlagen
(§ 3 Nr. 5)
- a)
-
Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterlagen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache lesen und auswerten
- b)
-
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlußpläne lesen und anwenden
- c)
-
Anordnungs- und Installationspläne lesen und anwenden sowie skizzieren und anfertigen
- d)
-
berufsbezogene nationale und europäische Vorschriften sowie technische Regelwerke lesen, auswerten und anwenden
4
6
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 6)
- a)
-
Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen betriebsbereit machen, warten und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
- b)
-
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen
- c)
-
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3
- d)
-
Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsentieren, Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- e)
-
Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Protokolle anfertigen, Daten und Sachverhalte visualisieren, Grafiken erstellen
- f)
-
Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten verteilen, Planung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen
- g)
-
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten Leistungen errechnen und bewerten
- h)
-
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
5
- i)
-
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
- k)
-
bei Leistungsstörungen Kunden informieren und Alternativen aufzeigen
- l)
-
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
- m)
-
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
- n)
-
verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit sowie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen
- o)
-
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren
7
7
Beraten und Betreuen von Kunden
(§ 3 Nr. 7)
- a)
-
Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie auf die Vorteile von Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
- b)
-
Kunden hinsichtlich des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen informieren
4
- c)
-
Kunden hinsichtlich des Verbrauchsmaterials und dessen Betriebssicherheit, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Papierarten, Papierformate und -gewichte sowie der elektronischen Datenträger, beraten
- d)
-
Kunden auf Gefahren durch Stromversorgung hinweisen sowie hinsichtlich Änderungen beraten
- e)
-
Kunden hinsichtlich der ergonomischen Gestaltung von Geräten, Arbeitstischen und Stühlen beraten
4
- f)
-
Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, Akustik, Klimatisierung, der Vermeidung elektrostatischer Aufladung sowie der Lichtverhältnisse und Beleuchtung beraten
- g)
-
Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
2
- h)
-
Kunden über Verbesserungsmöglichkeiten von Betriebsabläufen beraten
- i)
-
Kunden hinsichtlich des Wandels in der Systemtechnik beraten
- k)
-
den Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
- l)
-
Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
4
8
Benutzerschulungen
(§ 3 Nr. 8)
- a)
-
Schulungsziele und -methoden planen
- b)
-
Schulungsmaßnahmen mit dem Kunden abstimmen und organisatorisch vorbereiten
- c)
-
bei der Durchführung von Schulungen einschließlich deren Erfolgskontrolle mitwirken
4
9
Verkauf und Geschäftsprozeß
(§ 3 Nr. 9)
- a)
-
Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln
- b)
-
Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden bei der Produktauswahl beraten
- c)
-
Produkte und Dienstleistungen verkaufen
- d)
-
Warenbestände überprüfen, Bestellvorgänge durchführen, Waren überprüfen und auszeichnen
4
- e)
-
das Erscheinungsbild des Betriebes einschätzen, Sortiment mitgestalten, Warenpräsentation und außenwirksame Werbemaßnahmen vornehmen, an Marketingmaßnahmen und Werbeaktionen und deren Erfolgskontrolle mitwirken
- f)
-
Anfragen erstellen, Angebote auswerten sowie Mängel von Waren beurteilen, dokumentieren und reklamieren
- g)
-
an der Vorbereitung und Durchführung von Vertragsverhandlungen mitwirken, Verträge vorbereiten
- h)
-
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Aufträge annehmen
4
- i)
-
Trends bei der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung von Multimedia-, Informations- und Kommunikationssystemen sowie von Möbeln und Leuchten beurteilen
- k)
-
Kosten für Leistungen, einschließlich Leistungen Dritter, ermitteln sowie Angebote und Kostenvoranschläge erstellen
- l)
-
unterschiedliche Zahlungs- und Finanzierungsmöglichkeiten anbieten
- m)
-
Zahlungsvorgänge abwickeln, Mahnverfahren vorbereiten und nach Absprache einleiten
- n)
-
Reklamationen prüfen und bearbeiten
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Bedienen und Administrieren von Datenverarbeitungsanlagen, Datenschutz
(§ 3 Nr. 10)
- a)
-
Betriebssystemsteuersprachen benutzen und grafische Benutzeroberflächen einrichten
- b)
-
Standardsoftware, insbesondere Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware, anwenden
- c)
-
Daten sichern und archivieren
- d)
-
Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
- e)
-
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes anwenden
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- f)
-
Daten konvertieren
- g)
-
Datenbanken einrichten und verwalten, Daten pflegen sowie Datenbankabfragen durchführen
- h)
-
Benutzer- und Ressourcenverwaltung durchführen
- i)
-
Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
- k)
-
Angebote von Informationsdiensten vergleichen und nutzen
5
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Montieren und Installieren von Infrastruktur
(§ 3 Nr. 12)
- a)
-
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, bauseitige Leistungen festlegen
- b)
-
Leitungswege und Gerätestandorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- c)
-
Verteilungseinrichtungen, Schalter, Steckverbindungen und Leitungsführungssysteme auswählen und montieren
- d)
-
Starkstrom-, Fernmelde- und Breitbandkommunikationsleitungen auswählen und verlegen
- e)
-
Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließen
9
- f)
-
vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderungen planen
- g)
-
Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
- h)
-
Stromkreise installieren, Potentialausgleich durchführen
- i)
-
Schleifenwiderstände und Isolationswiderstände messen und beurteilen, Prüfungen dokumentieren
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12
Prüfen der Schutzmaßnahmen
(§ 3 Nr. 13)
- a)
-
wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln und aus den Unfallverhütungsvorschriften und den VDE-Bestimmungen beachten
- b)
-
Einhaltung der Bestimmungen zum Brandschutz und zu Näherungen zwischen Leitungsnetzen verschiedener Spannungspegel prüfen
- c)
-
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- d)
-
Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen
- e)
-
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen
- f)
-
Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von beweglichen Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
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13
Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken
(§ 3 Nr. 14)
- a)
-
Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen
- b)
-
Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren
3
- c)
-
Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und inbetriebnehmen
- d)
-
Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen, Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssysteme installieren und konfigurieren
3
- e)
-
Komponenten für Informations- und Kommunikationssysteme auswählen und zu Geräten zusammenbauen
- f)
-
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
3
14
Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen
(§ 3 Nr. 15)
- a)
-
Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden sowie Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen
- b)
-
Anwendungssoftware installieren
2
- c)
-
Anwendungssoftware bedarfsorientiert konfigurieren
- d)
-
Standardsoftware kundenspezifisch anpassen, insbesondere Makros erstellen und Bedienoberflächen einrichten
- e)
-
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
3
- f)
-
Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten, Programmspezifikationen und Schnittstellen festlegen
- g)
-
Methoden zur Strukturierung von Daten und Programmen anwenden
3
15
Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen
(§ 3 Nr. 16)
- a)
-
Informations- und Kommunikationsgeräte aufstellen, miteinander verbinden und anschließen
- b)
-
Informations- und Kommunikationsgeräte konfigurieren und einrichten
2
- c)
-
Endgeräte prüfen, kundengerecht einrichten und in Betrieb nehmen
2
16
Durchführen von Serviceleistungen
(§ 3 Nr. 17)
- a)
-
Wartungsmaßnahmen planen und durchführen
- b)
-
Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend lagern und entsorgen
- c)
-
Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe des Kunden planen und durchführen
4
- d)
-
Daten von defekten Geräten retten und bereitstellen
- e)
-
Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten
4
- f)
-
technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben
- g)
-
Ferndiagnose und -wartung durchführen
- h)
-
Serviceleistungen dokumentieren und abrechnen
5
17
Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen
(§ 3 Nr. 18)
- a)
-
Funktion von Baugruppen mit beweglichen Teilen, insbesondere Lagern, Wellen, Antrieben, Kupplungen und Drucksystemen, prüfen, Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile austauschen
- b)
-
Geräte insbesondere mittels Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Kleben und Schrauben modifizieren und montieren
- c)
-
Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel umweltgerecht lagern, verwenden und entsorgen
- d)
-
Meßverfahren und Meßgeräte auswählen, Spannung, Strom und Widerstand messen, Signale an Schnittstellen prüfen, Meßergebnisse bewerten
- e)
-
Kenndaten von Bauteilen und Baugruppen prüfen
- f)
-
Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufen, prüfen und einstellen
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- g)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Protokolle interpretieren
- h)
-
Funktion von optischen Einrichtungen, insbesondere Reflexion und Brechung von Lichtstrahlen, Belichtungszeit und optischem Weg, prüfen und einstellen
- i)
-
Systematik der Fehlersuche anwenden
- k)
-
Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit instandsetzen
8
Abschnitt II: Schwerpunkt Bürosystemtechnik
18
Konzipieren von Informations- und Kommunikationssystemen
(§ 3 Nr. 11)
- a)
-
Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation des Kunden sowie die damit verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen analysieren
- b)
-
Hard- und Software-Ausstattung des Kunden ermitteln und beurteilen, technische Schnittstellen und Standards ermitteln
- c)
-
Anforderungen an das Informations- und Kommunikationssystem feststellen, Erweiterungen vorhandener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
- d)
-
Hard- und Softwarekomponenten auswählen, Bedienoberflächen und anwenderspezifische Softwarelösungen konzipieren, Kommunikationssysteme planen
- e)
-
Datenmodelle und -strukturen von Datenbanken planen
- f)
-
die zu erbringende Leistung dokumentieren
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19
Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken
(§ 3 Nr. 14)
- a)
-
Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Netzwerken sowie Netzwerkbetriebssysteme beurteilen
- b)
-
drahtgebundene und drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbesondere Netzwerkkomponenten aufstellen und programmieren
- c)
-
Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für Hardwarekomponenten installieren, in bestehende Systeme einpassen und in Betrieb nehmen
- d)
-
technische Voraussetzungen für die Nutzung von Weit-Verkehrsnetzen schaffen
13
20
Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen
(§ 3 Nr. 15)
- a)
-
Anwendungen in einer Makro- und einer Programmiersprache erstellen, Programmbibliotheken verwenden
- b)
-
Schnittstellen aus Programmen ansprechen, insbesondere zum Betriebssystem, zu graphischen Oberflächen und zu Datenbanken
- c)
-
Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen
- d)
-
Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten auswählen
- e)
-
informations- und kommunikationstechnische Systeme testen, Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
9
21
Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen
(§ 3 Nr. 16)
- a)
-
Telekommunikationsendgeräte und Telekommunikationsanlagen an Fernmeldenetze anschließen, Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und dokumentieren
- b)
-
Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der Ergonomie und Lichtverhältnisse beurteilen
- c)
-
Lampen und Leuchten auswählen und installieren sowie Geräte, Büromöbel und Zusatzgeräte entsprechend den Umwelteinflüssen, ergonomischen Anforderungen sowie den Arbeitsabläufen und den Anforderungen der Kunden auf- und einstellen
- d)
-
Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen prüfen und dokumentieren
5
- e)
-
multifunktionale Informations- und Kommunikationssysteme inbetriebnehmen sowie entsprechend den Kundenwünschen einrichten
- f)
-
Gesamtsystem dem Kunden übergeben, Abnahmeprotokoll erstellen sowie Kunden in die Nutzung der Geräte und Systeme und deren Software einweisen
4
22
Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen
(§ 3 Nr. 18)
- a)
-
Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beurteilen
- b)
-
Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
- c)
-
Experten- und Diagnosesysteme auswählen und anwenden
- d)
-
Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen
- e)
-
Monitore und Präsentationsgeräte prüfen und instandsetzen
8
Abschnitt III: Schwerpunkt Geräte- und Systemtechnik
18
Konzipieren von Informations- und Kommunikationssystemen
(§ 3 Nr. 11)
- a)
-
Aufgaben des Informations- und Kommunikationssystems sowie die damit verbundenen Bildinformations-, Toninformations- und Datenflüsse sowie Schnittstellen analysieren
- b)
-
Systemausstattung des Kunden ermitteln und beurteilen, technische Schnittstellen und Standards ermitteln
- c)
-
Anforderungen an das Informations- und Kommunikationssystem feststellen, Erweiterungen vorhandener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
- d)
-
Baugruppen, Geräte, Leitungen und Software auswählen, Kommunikationssysteme zum Aufnehmen, Empfangen, Übertragen, Verteilen, Speichern, Verarbeiten und Wiedergeben von Bild, Ton und Daten planen
- e)
-
die zu erbringende Leistung dokumentieren
7
19
Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken
(§ 3 Nr. 14)
- a)
-
Installationsbussysteme installieren sowie Komponenten programmieren
- b)
-
Kommunikationsnetze installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen
- c)
-
Antennen und drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
- d)
-
Netzwerkbetriebssysteme installieren
- e)
-
technische Voraussetzungen für die Nutzung von Weit-Verkehrsnetzen schaffen
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20
Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen
(§ 3 Nr. 15)
- a)
-
Anwendungen in einer Makro- oder einer Programmiersprache erstellen, Programmbibliotheken verwenden
- b)
-
Hard- und Softwareschnittstellen aus Programmen ansprechen
- c)
-
Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen
- d)
-
Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten auswählen
- e)
-
informations- und kommunikationstechnische Systeme testen, Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
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21
Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen
(§ 3 Nr. 16)
- a)
-
Telekommunikationsendgeräte und Telekommunikationsanlagen an drahtgebundene und drahtlose Fernmeldenetze anschließen, Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und dokumentieren
- b)
-
Beschallungsanlagen, Anzeige- und Projektionsgeräte sowie multimediale Informations- und Kommunikationssysteme installieren und inbetriebnehmen
- c)
-
Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der Ergonomie und Lichtverhältnisse beurteilen
- d)
-
Lampen und Leuchten auswählen und installieren sowie Geräte, Möbel und Zusatzgeräte entsprechend den Umwelteinflüssen, ergonomischen Anforderungen sowie den Nutzungsbedingungen und den Anforderungen der Kunden auf- und einstellen
- e)
-
Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen prüfen und dokumentieren
- f)
-
Gesamtsystem dem Kunden übergeben, Abnahmeprotokoll erstellen sowie Kunden in die Nutzung der Geräte und Software einweisen
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22
Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen
(§ 3 Nr. 18)
- a)
-
Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beurteilen
- b)
-
elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und herstellen
- c)
-
Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
- d)
-
Experten- und Diagnosesysteme auswählen und anwenden
- e)
-
Hochfrequenzsignale und -kennwerte messen und prüfen
- f)
-
Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen
- g)
-
Baugruppen und Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik zum Aufnehmen, Übertragen, Verteilen, Speichern, Verarbeiten und Wiedergeben von Bild, Ton und Daten prüfen und instandsetzen
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