InfElekAusbV Anlage (zu § 4)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin

(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1545 - 1553)

Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3/4 1 2 3 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Lesen und Anwenden technischer Unterlagen
(§ 3 Nr. 5)
a)
Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterlagen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache lesen und auswerten
b)
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlußpläne lesen und anwenden
c)
Anordnungs- und Installationspläne lesen und anwenden sowie skizzieren und anfertigen
d)
berufsbezogene nationale und europäische Vorschriften sowie technische Regelwerke lesen, auswerten und anwenden
4      
6 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 6)
a)
Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen betriebsbereit machen, warten und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen
c)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
3      
d)
Gespräche situationsgerecht führen und Sachverhalte präsentieren, Informationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
e)
Schriftverkehr und Berechnungen durchführen, Protokolle anfertigen, Daten und Sachverhalte visualisieren, Grafiken erstellen
f)
Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten verteilen, Planung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen
g)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten Leistungen errechnen und bewerten
h)
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
    5  
i)
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
k)
bei Leistungsstörungen Kunden informieren und Alternativen aufzeigen
l)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
m)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
n)
verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit sowie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen
o)
Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen zusammenstellen und modifizieren
      7
7 Beraten und Betreuen von Kunden
(§ 3 Nr. 7)
a)
Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie auf die Vorteile von Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
b)
Kunden hinsichtlich des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen informieren
4      
c)
Kunden hinsichtlich des Verbrauchsmaterials und dessen Betriebssicherheit, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Papierarten, Papierformate und -gewichte sowie der elektronischen Datenträger, beraten
d)
Kunden auf Gefahren durch Stromversorgung hinweisen sowie hinsichtlich Änderungen beraten
e)
Kunden hinsichtlich der ergonomischen Gestaltung von Geräten, Arbeitstischen und Stühlen beraten
  4    
f)
Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, Akustik, Klimatisierung, der Vermeidung elektrostatischer Aufladung sowie der Lichtverhältnisse und Beleuchtung beraten
g)
Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
    2  
h)
Kunden über Verbesserungsmöglichkeiten von Betriebsabläufen beraten
i)
Kunden hinsichtlich des Wandels in der Systemtechnik beraten
k)
den Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
l)
Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
      4
8 Benutzerschulungen
(§ 3 Nr. 8)
a)
Schulungsziele und -methoden planen
b)
Schulungsmaßnahmen mit dem Kunden abstimmen und organisatorisch vorbereiten
c)
bei der Durchführung von Schulungen einschließlich deren Erfolgskontrolle mitwirken
      4
9 Verkauf und Geschäftsprozeß
(§ 3 Nr. 9)
a)
Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln
b)
Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden bei der Produktauswahl beraten
c)
Produkte und Dienstleistungen verkaufen
d)
Warenbestände überprüfen, Bestellvorgänge durchführen, Waren überprüfen und auszeichnen
4      
e)
das Erscheinungsbild des Betriebes einschätzen, Sortiment mitgestalten, Warenpräsentation und außenwirksame Werbemaßnahmen vornehmen, an Marketingmaßnahmen und Werbeaktionen und deren Erfolgskontrolle mitwirken
f)
Anfragen erstellen, Angebote auswerten sowie Mängel von Waren beurteilen, dokumentieren und reklamieren
g)
an der Vorbereitung und Durchführung von Vertragsverhandlungen mitwirken, Verträge vorbereiten
h)
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Aufträge annehmen
    4  
i)
Trends bei der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung von Multimedia-, Informations- und Kommunikationssystemen sowie von Möbeln und Leuchten beurteilen
k)
Kosten für Leistungen, einschließlich Leistungen Dritter, ermitteln sowie Angebote und Kostenvoranschläge erstellen
l)
unterschiedliche Zahlungs- und Finanzierungsmöglichkeiten anbieten
m)
Zahlungsvorgänge abwickeln, Mahnverfahren vorbereiten und nach Absprache einleiten
n)
Reklamationen prüfen und bearbeiten
      6
10 Bedienen und Administrieren von Datenverarbeitungsanlagen, Datenschutz
(§ 3 Nr. 10)
a)
Betriebssystemsteuersprachen benutzen und grafische Benutzeroberflächen einrichten
b)
Standardsoftware, insbesondere Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware, anwenden
c)
Daten sichern und archivieren
d)
Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
e)
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes anwenden
6      
f)
Daten konvertieren
g)
Datenbanken einrichten und verwalten, Daten pflegen sowie Datenbankabfragen durchführen
h)
Benutzer- und Ressourcenverwaltung durchführen
i)
Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
k)
Angebote von Informationsdiensten vergleichen und nutzen
      5
11 Montieren und Installieren von Infrastruktur
(§ 3 Nr. 12)
a)
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, bauseitige Leistungen festlegen
b)
Leitungswege und Gerätestandorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
c)
Verteilungseinrichtungen, Schalter, Steckverbindungen und Leitungsführungssysteme auswählen und montieren
d)
Starkstrom-, Fernmelde- und Breitbandkommunikationsleitungen auswählen und verlegen
e)
Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließen
9      
f)
vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderungen planen
g)
Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
h)
Stromkreise installieren, Potentialausgleich durchführen
i)
Schleifenwiderstände und Isolationswiderstände messen und beurteilen, Prüfungen dokumentieren
  6    
12 Prüfen der Schutzmaßnahmen
(§ 3 Nr. 13)
a)
wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln und aus den Unfallverhütungsvorschriften und den VDE-Bestimmungen beachten
b)
Einhaltung der Bestimmungen zum Brandschutz und zu Näherungen zwischen Leitungsnetzen verschiedener Spannungspegel prüfen
c)
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
d)
Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen
e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen
f)
Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von beweglichen Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
6      
13 Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken
(§ 3 Nr. 14)
a)
Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen
b)
Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren
  3    
c)
Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und inbetriebnehmen
d)
Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen, Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssysteme installieren und konfigurieren
    3  
e)
Komponenten für Informations- und Kommunikationssysteme auswählen und zu Geräten zusammenbauen
f)
Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
      3
14 Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen
(§ 3 Nr. 15)
a)
Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen unterscheiden sowie Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen
b)
Anwendungssoftware installieren
2      
c)
Anwendungssoftware bedarfsorientiert konfigurieren
d)
Standardsoftware kundenspezifisch anpassen, insbesondere Makros erstellen und Bedienoberflächen einrichten
e)
Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
  3    
f)
Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen Anforderungen ableiten, Programmspezifikationen und Schnittstellen festlegen
g)
Methoden zur Strukturierung von Daten und Programmen anwenden
    3  
15 Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen
(§ 3 Nr. 16)
a)
Informations- und Kommunikationsgeräte aufstellen, miteinander verbinden und anschließen
b)
Informations- und Kommunikationsgeräte konfigurieren und einrichten
2      
c)
Endgeräte prüfen, kundengerecht einrichten und in Betrieb nehmen
  2    
16 Durchführen von Serviceleistungen
(§ 3 Nr. 17)
a)
Wartungsmaßnahmen planen und durchführen
b)
Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend lagern und entsorgen
c)
Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe des Kunden planen und durchführen
4      
d)
Daten von defekten Geräten retten und bereitstellen
e)
Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten
    4  
f)
technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben
g)
Ferndiagnose und -wartung durchführen
h)
Serviceleistungen dokumentieren und abrechnen
      5
17 Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen
(§ 3 Nr. 18)
a)
Funktion von Baugruppen mit beweglichen Teilen, insbesondere Lagern, Wellen, Antrieben, Kupplungen und Drucksystemen, prüfen, Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile austauschen
b)
Geräte insbesondere mittels Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Kleben und Schrauben modifizieren und montieren
c)
Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel umweltgerecht lagern, verwenden und entsorgen
d)
Meßverfahren und Meßgeräte auswählen, Spannung, Strom und Widerstand messen, Signale an Schnittstellen prüfen, Meßergebnisse bewerten
e)
Kenndaten von Bauteilen und Baugruppen prüfen
f)
Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufen, prüfen und einstellen
8      
g)
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Protokolle interpretieren
h)
Funktion von optischen Einrichtungen, insbesondere Reflexion und Brechung von Lichtstrahlen, Belichtungszeit und optischem Weg, prüfen und einstellen
i)
Systematik der Fehlersuche anwenden
k)
Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit instandsetzen
  8    
  Abschnitt II: Schwerpunkt Bürosystemtechnik 18 Konzipieren von Informations- und Kommunikationssystemen
(§ 3 Nr. 11)
a)
Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation des Kunden sowie die damit verbundenen Datenflüsse und Schnittstellen analysieren
b)
Hard- und Software-Ausstattung des Kunden ermitteln und beurteilen, technische Schnittstellen und Standards ermitteln
c)
Anforderungen an das Informations- und Kommunikationssystem feststellen, Erweiterungen vorhandener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
d)
Hard- und Softwarekomponenten auswählen, Bedienoberflächen und anwenderspezifische Softwarelösungen konzipieren, Kommunikationssysteme planen
e)
Datenmodelle und -strukturen von Datenbanken planen
f)
die zu erbringende Leistung dokumentieren
      10
19 Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken
(§ 3 Nr. 14)
a)
Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Netzwerken sowie Netzwerkbetriebssysteme beurteilen
b)
drahtgebundene und drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, insbesondere Netzwerkkomponenten aufstellen und programmieren
c)
Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für Hardwarekomponenten installieren, in bestehende Systeme einpassen und in Betrieb nehmen
d)
technische Voraussetzungen für die Nutzung von Weit-Verkehrsnetzen schaffen
      13
20 Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen
(§ 3 Nr. 15)
a)
Anwendungen in einer Makro- und einer Programmiersprache erstellen, Programmbibliotheken verwenden
b)
Schnittstellen aus Programmen ansprechen, insbesondere zum Betriebssystem, zu graphischen Oberflächen und zu Datenbanken
c)
Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen
d)
Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten auswählen
e)
informations- und kommunikationstechnische Systeme testen, Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
      9
21 Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen
(§ 3 Nr. 16)
a)
Telekommunikationsendgeräte und Telekommunikationsanlagen an Fernmeldenetze anschließen, Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und dokumentieren
b)
Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der Ergonomie und Lichtverhältnisse beurteilen
c)
Lampen und Leuchten auswählen und installieren sowie Geräte, Büromöbel und Zusatzgeräte entsprechend den Umwelteinflüssen, ergonomischen Anforderungen sowie den Arbeitsabläufen und den Anforderungen der Kunden auf- und einstellen
d)
Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen prüfen und dokumentieren
    5  
e)
multifunktionale Informations- und Kommunikationssysteme inbetriebnehmen sowie entsprechend den Kundenwünschen einrichten
f)
Gesamtsystem dem Kunden übergeben, Abnahmeprotokoll erstellen sowie Kunden in die Nutzung der Geräte und Systeme und deren Software einweisen
      4
22 Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen
(§ 3 Nr. 18)
a)
Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beurteilen
b)
Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
c)
Experten- und Diagnosesysteme auswählen und anwenden
d)
Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen
e)
Monitore und Präsentationsgeräte prüfen und instandsetzen
      8
  Abschnitt III: Schwerpunkt Geräte- und Systemtechnik 18 Konzipieren von Informations- und Kommunikationssystemen
(§ 3 Nr. 11)
a)
Aufgaben des Informations- und Kommunikationssystems sowie die damit verbundenen Bildinformations-, Toninformations- und Datenflüsse sowie Schnittstellen analysieren
b)
Systemausstattung des Kunden ermitteln und beurteilen, technische Schnittstellen und Standards ermitteln
c)
Anforderungen an das Informations- und Kommunikationssystem feststellen, Erweiterungen vorhandener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
d)
Baugruppen, Geräte, Leitungen und Software auswählen, Kommunikationssysteme zum Aufnehmen, Empfangen, Übertragen, Verteilen, Speichern, Verarbeiten und Wiedergeben von Bild, Ton und Daten planen
e)
die zu erbringende Leistung dokumentieren
      7
19 Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken
(§ 3 Nr. 14)
a)
Installationsbussysteme installieren sowie Komponenten programmieren
b)
Kommunikationsnetze installieren, in Betrieb nehmen und prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen
c)
Antennen und drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
d)
Netzwerkbetriebssysteme installieren
e)
technische Voraussetzungen für die Nutzung von Weit-Verkehrsnetzen schaffen
      11
20 Installieren von Anwendungssoftware, Programmieren und Testen
(§ 3 Nr. 15)
a)
Anwendungen in einer Makro- oder einer Programmiersprache erstellen, Programmbibliotheken verwenden
b)
Hard- und Softwareschnittstellen aus Programmen ansprechen
c)
Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen
d)
Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten auswählen
e)
informations- und kommunikationstechnische Systeme testen, Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
      6
21 Aufstellen von Geräten und Inbetriebnehmen von Systemen
(§ 3 Nr. 16)
a)
Telekommunikationsendgeräte und Telekommunikationsanlagen an drahtgebundene und drahtlose Fernmeldenetze anschließen, Funktions- und Leistungsmerkmale einstellen und dokumentieren
b)
Beschallungsanlagen, Anzeige- und Projektionsgeräte sowie multimediale Informations- und Kommunikationssysteme installieren und inbetriebnehmen
c)
Arbeitsumgebung und Arbeitsplatz hinsichtlich der Ergonomie und Lichtverhältnisse beurteilen
d)
Lampen und Leuchten auswählen und installieren sowie Geräte, Möbel und Zusatzgeräte entsprechend den Umwelteinflüssen, ergonomischen Anforderungen sowie den Nutzungsbedingungen und den Anforderungen der Kunden auf- und einstellen
e)
Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen prüfen und dokumentieren
f)
Gesamtsystem dem Kunden übergeben, Abnahmeprotokoll erstellen sowie Kunden in die Nutzung der Geräte und Software einweisen
    5  
22 Analysieren von Fehlern und Instandsetzen von Geräten und Systemen
(§ 3 Nr. 18)
a)
Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beurteilen
b)
elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und herstellen
c)
Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
d)
Experten- und Diagnosesysteme auswählen und anwenden
e)
Hochfrequenzsignale und -kennwerte messen und prüfen
f)
Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen
g)
Baugruppen und Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik zum Aufnehmen, Übertragen, Verteilen, Speichern, Verarbeiten und Wiedergeben von Bild, Ton und Daten prüfen und instandsetzen
      20

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