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InsO § 118 Auflösung von Gesellschaften

Insolvenzordnung

Wird eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende Gesellschafter mit den Ansprüchen, die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen, Massegläubiger. Mit den Ansprüchen aus der Fortführung der Geschäfte während der Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger; § 84 Abs. 1 bleibt unberührt.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 60/16
29. Juni 2017
I ZB 60/16 29. Juni 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 70/14
21. Juli 2016
IX ZB 70/14 21. Juli 2016
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 SchH 2/16
20. Juni 2016
6 SchH 2/16 20. Juni 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZR 56/15
7. April 2016
VII ZR 56/15 7. April 2016