InsO § 172 Sonstige Verwendung beweglicher Sachen

Insolvenzordnung

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, zu deren Verwertung er berechtigt ist, für die Insolvenzmasse benutzen, wenn er den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Gläubiger ausgleicht. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt.

(2) Der Verwalter darf eine solche Sache verbinden, vermischen und verarbeiten, soweit dadurch die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers nicht beeinträchtigt wird. Setzt sich das Recht des Gläubigers an einer anderen Sache fort, so hat der Gläubiger die neue Sicherheit insoweit freizugeben, als sie den Wert der bisherigen Sicherheit übersteigt.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 295/16
11. Januar 2018
IX ZR 295/16 11. Januar 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 272/13
24. September 2015
IX ZR 272/13 24. September 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 117/12
25. September 2014
IX ZB 117/12 25. September 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 240/08
8. April 2009
3 U 240/08 8. April 2009