InsO § 210a Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

Insolvenzordnung

Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass

1.
an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
2.
für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 103/15
16. Februar 2017
IX ZB 103/15 16. Februar 2017