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InsO § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Stuttgart (27. Zivilkammer) - 27 O 259/24
23. Juli 2025
27 O 259/24 23. Juli 2025
Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 27/25
23. Juli 2025
326 T 27/25 23. Juli 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 165/23
8. Juli 2025
II ZR 165/23 8. Juli 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 69/24
5. Juni 2025
IX ZR 69/24 5. Juni 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 SLa 184/24
13. Mai 2025
2 SLa 184/24 13. Mai 2025
Beschluss vom Landgericht Göttingen - 5 Qs 1/25
26. Februar 2025
5 Qs 1/25 26. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 442/23
7. Januar 2025
5 T 442/23 7. Januar 2025
Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 443/23
7. Januar 2025
5 T 443/23 7. Januar 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 Sa 602/24
12. November 2024
26 Sa 602/24 12. November 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 5 K 1480/19 U
8. Oktober 2024
5 K 1480/19 U 8. Oktober 2024