InsO § 271 Nachträgliche Anordnung

Insolvenzordnung

Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 45 IN 27/14
25. Juli 2014
45 IN 27/14 25. Juli 2014
Urteil vom Landgericht Köln - 16 O 575/13
4. Juli 2014
16 O 575/13 4. Juli 2014