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InsO § 272 Aufhebung der Anordnung

Insolvenzordnung

(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf, wenn

1.
der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten; dies gilt auch dann, wenn sich erweist, dass
a)
der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat,
b)
die Rechnungslegung und Buchführung so unvollständig oder mangelhaft sind, dass sie keine Beurteilung der Eigenverwaltungsplanung, insbesondere des Finanzplans, ermöglichen,
c)
Haftungsansprüche des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bestehen, deren Durchsetzung in der Eigenverwaltung erschwert werden könnte,
2.
die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung sich als aussichtslos erweist,
3.
dies von der Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird,
4.
dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzungen der Anordnung der Eigenverwaltung des § 270f Absatz 1 in Verbindung mit § 270b Absatz 1 Satz 1 weggefallen sind und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen,
5.
dies vom Schuldner beantragt wird.

(2) Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 127/24
31. Juli 2025
I ZR 127/24 31. Juli 2025
Urteil vom Bundessozialgericht - B 1 KR 1/24 R
14. November 2024
B 1 KR 1/24 R 14. November 2024
Beschluss vom Landgericht Regensburg - 64 T 185/24
29. Juli 2024
64 T 185/24 29. Juli 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 23/23
25. April 2024
IX ZB 23/23 25. April 2024
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 U 96/22
13. Dezember 2023
5 U 96/22 13. Dezember 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 K 20.00518
15. Februar 2022
AN 4 K 20.00518 15. Februar 2022
Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZB 41/21
27. Januar 2022
IX ZB 41/21 27. Januar 2022
Stattgebender Kammerbeschluss vom Unknown court (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1086/21
17. August 2021
2 BvR 1086/21 17. August 2021
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (32. Senat) - L 32 AS 2716/14
15. Juli 2021
L 32 AS 2716/14 15. Juli 2021
Beschluss vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZB 4/18
17. Dezember 2020
IX ZB 4/18 17. Dezember 2020