Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
InsO § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens
Insolvenzordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.