InsO § 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe

Insolvenzordnung

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte.

(2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 53/16
29. Dezember 2016
AnwZ (Brfg) 53/16 29. Dezember 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 72/15
8. September 2016
IX ZB 72/15 8. September 2016