InsO § 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Insolvenzordnung

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 149/16
2. Januar 2017
326 T 149/16 2. Januar 2017