Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
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InsO § 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 149/16
2. Januar 2017
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326 T 149/16 | 2. Januar 2017 |