Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
InsO § 305a Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 149/16
2. Januar 2017
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326 T 149/16 | 2. Januar 2017 |