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InsO § 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge

Insolvenzordnung

Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 136/16
13. Juli 2017
V ZB 136/16 13. Juli 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 172/00
6. Oktober 2000
2 W 172/00 6. Oktober 2000
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 140/00
24. Juli 2000
2 W 140/00 24. Juli 2000
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 21/00
23. Februar 2000
2 W 21/00 23. Februar 2000