Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.
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InsO § 33 Register für Schiffe und Luftfahrzeuge
Insolvenzordnung
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 136/16
13. Juli 2017
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V ZB 136/16 | 13. Juli 2017 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 172/00
6. Oktober 2000
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2 W 172/00 | 6. Oktober 2000 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 140/00
24. Juli 2000
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2 W 140/00 | 24. Juli 2000 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 21/00
23. Februar 2000
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2 W 21/00 | 23. Februar 2000 |