InsO § 336 Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand

Insolvenzordnung

Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweglichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand belegen ist. Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 92/17
8. Februar 2018
IX ZR 92/17 8. Februar 2018