Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.
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InsO § 338 Aufrechnung
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 92/17
8. Februar 2018
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IX ZR 92/17 | 8. Februar 2018 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 103/17
8. Februar 2018
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IX ZR 103/17 | 8. Februar 2018 |