InsO § 338 Aufrechnung

Insolvenzordnung

Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 92/17
8. Februar 2018
IX ZR 92/17 8. Februar 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 103/17
8. Februar 2018
IX ZR 103/17 8. Februar 2018