Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

InsO § 356 Sekundärinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung

(1) Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.

(2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.

(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 145 IE 5/10
14. März 2011
145 IE 5/10 14. März 2011
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 71 IN 1/04
23. Januar 2004
71 IN 1/04 23. Januar 2004