InsO § 44a Gesicherte Darlehen

Insolvenzordnung

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen ist.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 173/16
13. Juli 2017
IX ZR 173/16 13. Juli 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 164/13
20. Februar 2014
IX ZR 164/13 20. Februar 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 U 28/11
14. März 2012
14 U 28/11 14. März 2012