InsO § 70 Entlassung

Insolvenzordnung

Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 46/15
14. Juli 2016
IX ZB 46/15 14. Juli 2016
Beschluss vom Landgericht Münster - 09 T 73/15
18. Januar 2016
09 T 73/15 18. Januar 2016