Das Insolvenzgericht kann ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist das Mitglied des Gläubigerausschusses zu hören; gegen die Entscheidung steht ihm die sofortige Beschwerde zu.
InsO § 70 Entlassung
Insolvenzordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 46/15
14. Juli 2016
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IX ZB 46/15 | 14. Juli 2016 |
Beschluss vom Landgericht Münster - 09 T 73/15
18. Januar 2016
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09 T 73/15 | 18. Januar 2016 |