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InsO § 72 Beschlüsse des Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung

Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 62/15
14. Juli 2016
IX ZB 62/15 14. Juli 2016
Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 184/12
22. Oktober 2012
25 T 184/12 22. Oktober 2012