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InsO § 84 Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft

Insolvenzordnung

(1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.

(2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 12 U 1170/24
8. Juli 2024
12 U 1170/24 8. Juli 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZA 14/23
28. September 2023
IX ZA 14/23 28. September 2023
Endurteil vom Landgericht Passau - 3 S 20/23
29. Juni 2023
3 S 20/23 29. Juni 2023
Endurteil vom Amtsgericht Passau - 18 C 693/22
9. März 2023
18 C 693/22 9. März 2023
Urteil vom Landgericht Rottweil - 2 O 267/14
14. August 2015
2 O 267/14 14. August 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 U 67/06
14. September 2006
7 U 67/06 14. September 2006