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InsO § 98 Durchsetzung der Pflichten des Schuldners

Insolvenzordnung

(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn

1.
eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder
3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
§ 802l Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,

1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert;
2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder
3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.

(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 SLa 126/24
10. Juni 2025
6 SLa 126/24 10. Juni 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 SLa 193/24
10. Juni 2025
6 SLa 193/24 10. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 6/25
21. Februar 2025
1 T 6/25 21. Februar 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 179/23
7. November 2024
IX ZR 179/23 7. November 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 18/21
11. April 2024
IV R 18/21 11. April 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 5 U 61/23
1. September 2023
5 U 61/23 1. September 2023
Urteil vom Amtsgericht Köln - 135 C 162/22
18. August 2023
135 C 162/22 18. August 2023
Beschluss vom Amtsgericht Fulda - 91 IN 162/18
9. Juni 2023
91 IN 162/18 9. Juni 2023
Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 16/23
25. Mai 2023
326 T 16/23 25. Mai 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 16 K 21.2040
9. Februar 2022
M 16 K 21.2040 9. Februar 2022