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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Atomenergie-Organisation

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 469) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

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