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IntErbRVG § 12 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11 Absatz 3).

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 20/22
29. März 2023
IV ZB 20/22 29. März 2023