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IntErbRVG § 22 Kostenentscheidung

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 10) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 20/22
29. März 2023
IV ZB 20/22 29. März 2023