In den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 10) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
IntErbRVG § 22 Kostenentscheidung
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 20/22
29. März 2023
|
IV ZB 20/22 | 29. März 2023 |