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IntErbRVG § 5 Verfahren

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.

(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 20/22
29. März 2023
IV ZB 20/22 29. März 2023