Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist.
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IntErbRVG § 6 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 20/22
29. März 2023
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IV ZB 20/22 | 29. März 2023 |