Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach
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Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, - -
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den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens, - -
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dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
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die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder - 2.
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bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht, - 3.
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sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht.