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IntFamRVG § 15 Einstweilige Anordnungen

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts

Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen einstweilige Anordnungen treffen, um Gefahren von dem Kind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Interessen der Beteiligten zu vermeiden, insbesondere um den Aufenthaltsort des Kindes während des Verfahrens zu sichern oder eine Vereitelung oder Erschwerung der Rückgabe zu verhindern; Abschnitt 4 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Familiensachen) - 1 SV 5/14
4. Februar 2014
1 SV 5/14 4. Februar 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 5 UF 139/11; 5 UF 139/11 eA
12. November 2013
5 UF 139/11; 5 UF 139/11 eA 12. November 2013
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - II-11 UF 250/12
27. November 2012
II-11 UF 250/12 27. November 2012