Im Sinne dieses Gesetzes sind „Titel“ Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.
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IntFamRVG § 2 Begriffsbestimmungen
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 7 UF 3/24
7. März 2024
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7 UF 3/24 | 7. März 2024 |