Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

IntV § 10 Grundstruktur des Integrationskurses

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler

(1) Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 L 2736/22
28. Februar 2023
8 L 2736/22 28. Februar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (6. Kammer) - 6 A 3192/07
4. März 2008
6 A 3192/07 4. März 2008