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IntV § 18 Kursträger

Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler

(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie

1.
zuverlässig und gesetzestreu sind,
2.
in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und
3.
ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen.

(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Kursträger, die nach Absatz 1 zugelassen sind, können im Wege des Vergabeverfahrens mit der Durchführung von Integrationskursen beauftragt werden, insbesondere wenn dies zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Maßnahmen, bei denen der Integrationskurs mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik kombiniert wird, erforderlich ist oder wenn anderenfalls kein ausreichendes Kursangebot in einzelnen Regionen gewährleistet werden kann. Das Bundesamt kann das Vergabeverfahren durch eine andere Behörde durchführen lassen. Die Regelungen über die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 ZB 26.394
17. Juni 2026
10 ZB 26.394 17. Juni 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 CE 24.1204
17. Dezember 2024
19 CE 24.1204 17. Dezember 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 ZB 22.2560
6. Juni 2023
19 ZB 22.2560 6. Juni 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 6 K 21.01158
22. Februar 2023
AN 6 K 21.01158 22. Februar 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 6 E 22.02248
9. Januar 2023
AN 6 E 22.02248 9. Januar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 6 K 21.00156
5. Oktober 2022
AN 6 K 21.00156 5. Oktober 2022